AGB

Kaufvertrag:

Lieferbedingungen für leitungsgebundene Trinkwasserspender
1. Im Kaufpreis enthalten sind die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Wasserspenders durch RWW am vereinbarten
Aufstellungsort.
2. Die kaufende Person/Firma hat für die Montage bauseits einen Stromanschluss (230 V) und einen Frischwasser-Standardanschluss am Aufstellungsort des Gerätes bereitzustellen. Dieser ist gegeben bei einem Wasseranschluss mit Ventil 1/2“ auf
3/4“, der mindestens ein Meter vom Aufstellungsort entfernt ist.
Bei einigen Wasserspendergeräten ist zudem ein Kanalanschluss mit einem Mindestdurchmesser von 40 mm erforderlich.
3. Der ordnungsgemäße Betrieb des Wasserspenders liegt in der Eigenverantwortung der kaufenden Person/Firma. Für eine
ordnungsgemäße Nutzung des Wasserspenders muss insbesondere sichergestellt werden, dass das bereitgestellte Leitungswasser den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Laut Herstellervorgaben sollte für den optimalen Betrieb
des Wasserspenders in der Hausinstallation ein Feinfilter mit einer Feinheit von mindestens 100 Mikrometern (°m) eingebaut
sein.
4. Das Gerät wird innerhalb des Versorgungsgebietes der RWW „frei Haus“ an den von der kaufenden Person/Firma angegebenen
Aufstellungsort geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Nach der Inbetriebnahme des Wasserspenders erfolgt die
Rechnungslegung. Bei Lieferungen außerhalb des Versorgungsgebietes der RWW werden zusätzliche Anfahrtskosten
erhoben.
5. Die Zahlung des Kaufpreises ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und auf das Konto der RWW bei der Commerzbank AG,
IBAN DE 63 3624 0045 0763 7655 00, BIC COBADEFF362 zu zahlen.
6. RWW kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass das gekaufte Gerät aus von ihr
nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar ist. In diesem Fall wird RWW die kaufende Person/Firma unverzüglich hierüber
informieren und zugleich, sofern möglich, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt anbieten. Wenn RWW kein
vergleichbares Gerät anbieten kann oder die kaufende Person/Firma keine Lieferung eines vergleichbaren Gerätes wünscht,
wird RWW eine gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
7. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sofern die kaufende Person Unternehmer*in oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt zusätzlich:
• Die kaufende Person/Firma hat den Wasserspender unverzüglich nach Inbetriebnahme zu untersuchen, einer Funktionsprüfung
zu unterziehen und – wenn sich ein Mangel zeigt – unverzüglich Anzeige gegenüber RWW zu machen. Unterbleibt die Anzeige,
so ist jegliche Mängelhaftung für die Sache ausgeschlossen. Die Beschaffenheit des Wasserspenders gilt als genehmigt, wenn
eine Mängelrüge bei RWW nicht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der
vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb
von einem Jahr nach Inbetriebnahme eingegangen ist.
• Schadensersatz statt der Leistung kann im Rahmen der Mängelhaftung nur bei Vorsatz und grob fahrlässiger Pflichtverletzung
der gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilfen der RWW geltend gemacht werden.
• Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit finden die gesetzlichen
Verjährungsfristen Anwendung.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist in jedem Fall ausgeschlossen. RWW ist nicht Hersteller des Gerätes.
8. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Bestimmung.
9. Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen. Die Vertragsschließenden verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder
Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.
Registergericht Duisburg · Registernummer D 14236 · Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 120348279

10. Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Mülheim an der Ruhr.

Mietvertrag:

1. RWW ist Eigentümerin des installationsgebundenen Trinkwasserspenders und stellt die Geräte der mietenden Person/
Firma für die Dauer des Mietvertrages zur Verfügung.
2. Die Miete enthält die Kosten für die Nutzung des Wasserspenders einschließlich Lieferung, Montage und Inbetriebnahme,
halbjährlicher Wartung sowie die Beseitigung aller Störungen, die während der ersten zwölf Monate bei ordnungsgemäßer
Nutzung auftreten.
3. Die mietende Person/Firma hat für die Montage bauseits einen Stromanschluss (230 V) und einen FrischwasserStandardanschluss am Aufstellungsort des Gerätes bereitzustellen. Dieser ist gegeben bei einem Wasseranschluss mit
Ventil 1/2“ auf 3/4“, der mindestens ein Meter vom Aufstellungsort entfernt ist. Bei einigen Wasserspendergeräten ist
zudem ein Kanalanschluss mit einem Mindestdurchmesser von 40 Millimeter erforderlich.
4. Die Verbrauchskosten für Wasser, Strom und Kohlensäure beziehungsweise für den Austausch der Kohlensäureflasche sind
als Betriebskosten von der mietenden Person/Firma nach Anfall selbst zu tragen.
5. Die mietende Person/Firma stellt sicher, dass das für den Wasserspender bereitgestellte Leitungswasser der geltenden
Trinkwasserverordnung entspricht. Es darf aus Gründen der Qualitätssicherung keine Verunreinigungen oder Schwebstoffe
enthalten. In der Hausinstallation muss ein Filter mit einer Feinheit von mindestens 100 Mikrometer (˛m) eingebaut sein.
6. Der Vertrag beginnt mit der Lieferung des Wasserspenders gemäß Lieferschein und umfasst die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. Er verlängert sich um jeweils zwölf Monate, sofern die Nutzungsvereinbarung nicht mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung hat
die mietende Person/Firma den Wasserspender in einwandfreiem Zustand – abgesehen von der üblichen Abnutzung – zur
Abholung durch RWW bereitzustellen. Für etwaige Schäden am Wasserspender haftet die mietende Person/Firma gemäß
Ziffer 12 dieser Vertragsbedingungen.
7. Die vertraglich vereinbarte Miete ist zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. RWW ist berechtigt, die Miete nach Ablauf
der Mindestvertragslaufzeit in dem Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich die Eigenkosten seit Beginn des Mietvertrages
erhöht haben. Das Erhöhungsverlangen teilt RWW der mietenden Person/Firma spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden der Erhöhung schriftlich mit. Im Falle einer Mieterhöhung kann die mietende Person/Firma den Vertrag mit einer
Frist von einem Monat zum Mieterhöhungszeitpunkt kündigen. Ziffer 6, letzter Satz, gilt entsprechend.
8. Der Mietvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. RWW ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die
mietende Person/Firma mit zwei monatlichen Nutzungsentgelten in Verzug ist, die mietende Person/Firma einen vertragswidrigen Gebrauch des Wasserspenders trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt oder das von der mietenden
Person/Firma bereitgestellte Leitungswasser nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Im Falle der
fristlosen Kündigung ist RWW berechtigt, 30 Prozent der vereinbarten Miete bis zur nächstmöglichen ordentlichen
Kündigung als Schadenersatz zu verlangen. Ziffer 6, letzter Satz, gilt entsprechend.
9. Die mietende Person/Firma wird den Wasserspender pfleglich behandeln und während der Nutzungsdauer für eine
angemessene Außenreinigung des Wasserspenders sorgen. Mit Aufstellung des Gerätes erhält die mietende Person/Firma
ein Betriebshandbuch.
10. Bei Betriebsstörungen des Wasserspenders ist RWW umgehend zu benachrichtigen. Alle notwendigen Reparaturleistungen
werden ausschließlich von RWW beziehungsweise einer von RWW benannten Person ausgeführt, es sei denn, es handelt
sich um eine geringfügige Störung, die die mietende Person/Firma ohne besonderen Aufwand selbst beseitigen kann. Alle
nicht von Ziffer 1 umfassten Leistungen werden der mietenden Person/Firma von RWW oder der von RWW beauftragten
Person direkt in Rechnung gestellt.
11. Untervermietungen und/oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte bedürfen der Zustimmung von RWW. Wird die Zustimmung
versagt, so steht der mietenden Person/Firma kein Kündigungsrecht gemäß § 540 Abs. 1 BGB zu.
12. Die mietende Person/Firma haftet gegenüber RWW für Schäden am Wasserspender durch Feuer, Leitungswasser,
Beschädigungen sowie für Abhandenkommen des Wasserspenders. Eine Haftung der RWW für Sachschäden durch
unsachgemäßen Gebrauch der die mietenden Person/Firma oder ihrer Mitarbeitenden oder Dritter ist ausgeschlossen.
13. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Bestimmung.
14. Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen. Die Vertragsschließenden verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine dem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Durchführung
oder Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.
15. Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Mülheim an der Ruhr.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.